Satzung

Satzung des Vereins „Kleiderladen Waldkirch e. V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kleiderladen Waldkirch e.V.“ und wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 79183 Waldkirch.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag muss schriftlich vorgelegt werden.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Austritt ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung wird dem Vorstand schriftlich vorgelegt.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen und den Zwecken des Vereins schadet.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft gem. 3. oder 4. wird der Mitgliedsbeitrag nicht zurückgezahlt.
  6. Jedes Mitglied hat die Pflicht, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten; die Höhe des Beitrages legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand

§ 5 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • die Wahl des Vorstandes
    • Haushaltsplan des Vereins
    • Entgegennahme des Jahres- und Kassenprüfungsberichts
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer/innen
    • Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrages
    • Änderung der Satzung
    • Auflösung des Vereins
    • sonstige ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten
    • Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtaufnahme eines Mitgliedes und gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher schriftlich oder per Email durch den Vorstand.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nach satzungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das einer der Vorsitzenden gegenzeichnet.
  6. Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von den Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes dies beantragen.
  8. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Vorstand schriftlich vorliegt.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • bis zu 3 gleichberechtigten Vorsitzenden, die den Verein im Sinne von § 26 BGB vertreten; jede/r ist einzeln vertretungsberechtigt.
    • Kassierer/in
    • Schriftführer/in
    • und bis zu 8 Beisitzer/innen
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Mitglieder des Vorstandes können auch en bloc gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Sollte das Amt eines Vorstandsmitgliedes enden, hat der Vorstand das Recht, ein anderes Mitglied mit einfacher Mehrheit zu kooptieren. Das neue Vorstandsmitglied muss sich in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einer Neuwahl stellen.

§ 7 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen.
  2. Der Vorstand muss mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammentreten. Die Einladung hierzu erfolgt mindestens eine Woche vorher schriftlich oder per E-Mail.
  3. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er erstellt einen Haushaltsplan. Er entscheidet über Projekte im Rahmen des Haushaltsplanes.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 8 Kassenführung

  1. Der Kassierer/Die Kassiererin erledigt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
  2. Die beiden Kassenprüfer/innen prüfen nach Abschluss des Geschäftsjahres die Kassenführung und fertigen hierüber einen Bericht an. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 9 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Waldkirch mit der Auflage, es der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (z. B. Flüchtlingen) im Sinne von § 53 Abgabenordnung zur Verfügung zu stellen.

§ 10 Inkrafttreten

  1. Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 25. März 2015 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg in Kraft.

Waldkirch, den 25. März 2015
Geändert am 21. Juli 2015